Erweitertes Führungszeugnis 

Laut Bundeskinderschutzgesetz und der aktuellen Präventionsordnung des Erzbistums Paderborn müssen alle Ehren- und Hauptamtlichen, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten oder Veranstaltungen mit Übernachtung leiten und begleiten, ein erweitertes Führungszeugnis (eFZ) vorlegen. 

Auf der Website des Bundesamts für Justiz findest du weitere Informationen zum erweiterten Führungszeugnis und dessen Inhalte.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines eFZ besteht ab der Vollendung des 14. Lebensjahres. Anhand des Prüfrasters kann der Vorstand im Einzelfall klären, ob ein*e Leiter*in ein eFZ vorlegen muss. 

Die Beantragung eines eFZ erfolgt beim jeweiligen örtlichen Einwohnermeldeamt oder auf dem Online-Portal des Bundesamts für Justiz und ist für Ehrenamtliche kostenlos.

Für die Beantragung benötigst du u.a. eine Bescheinigung deiner Kolpingjugend oder Kolpingsfamilie, dass du das eFZ im Rahmen deiner ehrenamtlichen Tätigkeit vorlegen musst.

Wenn das Zeugnis vorliegt, muss es einer zuständigen Person eures Vorstandes zur Einsicht vorgelegt werden. Diese Person bestätigt somit, dass keine Einträge vorliegen und dokumentiert dies mittels einer Dokumentationsvorlage

Vertraulich-Prävention

Wichtig

Im Umgang mit den erweiterten Führungszeugnissen sind einige Regelungen zu beachten:

  • Das eFZ darf bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein
  • Es muss alle fünf Jahre neu vorgelegt werden
  • Das eFZ verbleibt bei dem*der Leiter*in als Antragsteller*in. Es darf lediglich eingesehen werden, nicht aber kopiert oder anderweitig archiviert.

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